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Gemeinderats- und Kreistagswahl 2024
31.05.2024 - Bekanntmachung Wahltag am 9. Juni 2024
Am 9. Juni 2024 finden in der Gemeinde Mulda/Sa.
gleichzeitig
die Europawahl
die Wahl des Gemeinderates
die Kreistagswahl
statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2 Die Gemeinde ist in vier Wahlbezirke eingeteilt:
Nr. 470 Helbigsdorf, Feuerwehrdepot Helbigsdorf, Helbigsdorf 50, 09619 Mulda/Sa., Wahlraum ist barrierefrei
471 Mulda, Rathaus Mulda, Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa., Wahlraum ist barrierefrei
472 Zethau, Feuerwehrdepot Zethau, Schulweg 8, 09619 Mulda/Sa., Wahlraum ist barrierefrei
942 Briefwahl Helbigsdorf, Mulda und Zethau
Rathaus Mulda
Hauptstraße 59
09619 Mulda/Sa.
Die Gemeinde ist in drei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm).
Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Tag der Wahl, dem 9. Juni 2024, um 15:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Mulda/Sa., Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa. zusammen.
3 Ausübung des Wahlrechts
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann - außer sie/er besitzt einen Wahlschein
Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
nur in dem Wahlraum des
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis - bei
ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern den gültigen Identitätsausweis - oder einen Reisepass zur
Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und
jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die sie oder er wahlberechtigt ist.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht
erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für
Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des EuropawahIgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte,
die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung sind, ihre Stimme alleine
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abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 'l 07a Absatz I und
3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlhandlung sowie anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem
Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie
jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von BeTragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der
Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).
4 Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe
4.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß/weißlich) enthält jeweils unter fortlaufender
Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen
Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen
Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Wählerin bzw. der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des
Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Wahlvorschlag sie gelten soll.
4.2 Kommunalwahlen (Gemeinderatswahl/Kreistagswahlen)
Die Stimmzettel sind von folgender Farbe
Wahlart Wahlgebiet/\/\/ahlkreis Farbe
Gemeinderatswahl Wahlgebiet Mulda/Sa. gelb
Kreistagswahl Wahlkreis 12 hellrosa
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Gemeinderat/Kreistag jeweils drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
a) die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der
gemäß § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,
b) die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge. Bei der Kreistagswahl sind
ferner die Postleitzahl und der Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten
Anschrift angegeben.
Sofern in einem Wahlkreis/\/\/ahlgebiet nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel den für
den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe seiner Bezeichnung, die Familiennamen,
Vornamen und Beruf oder Stand seiner Bewerber/innen in der zugelassenen ReihenFolge sowie drei freie Zeilen.
Sofern in einem Wahlkreis/\/\/ahlgebiet kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel drei freie
Zeilen.
Die Wahlen werden in folgender Form durchgeführt
Wahlart Wahlgebiet/\/Vahlkreis VerhäItniswahl/Mehrheitswahl
Gemeinderatswahl Wahlgebiet Mulda/Sa. Verhältniswahl
Kreistagswahl Wahlkreis 12 Verhältniswahl
Bei Verhältniswahl:
Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
Die/Der Wahlberechtigte kann ihre/seine
Wahlvorschlägen (Panaschieren) oder einer
(Kumulieren).
Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen
Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben
Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den
Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
Bei Mehrheitswahl:
Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt
werden. Die/Der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme
geben. Die/Der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel
a) eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,
b) andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf den
freien Zeilen,
als gewählt kennzeichnet.
5 Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl
Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für
den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der
WahIbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils
gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.
5.1 Wählerinnen/V\/ähler,dieeinenWahIscheinfürdieEuropawahlbesitzen,könnenanderWahIindemKreisoder
der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl
und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, aufgedruckt ist.
5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt. Der Wahlschein für die
Kommunalwahlen ist von weißer Farbe.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets/\/\/ahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die
persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten WahIgebiets/\/\/ahlkreises erfolgen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
einen amtlichen Wahlschein
die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel
einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, auf dem die Adresse aufdruckt ist,
an die der Wahlbrief zurückzusenden ist
5.3 Die Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen
Stimmzetelumschlägen und den Wahlscheinen mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt müssen so
rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die
Kommunalwahlen übersendet werden, dass sie dort jeweils spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
03.05.2024 - Öffentliche Bekanntmachung über das Recht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
1. Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der
Gemeinde Mulda/Sa. wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 - während der allgemeinen Öffnungszeiten
an Werktagen
Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 09:00-12:00 Uhr
in der Gemeinde Mulda/Sa., Einwohnermeldeamt - barrierefrei -, Hauptstraße 59 in 09619 Mulda/Sa. für Wahlberechtigte
zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten
von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
kann. Das Recht auf Uberprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister
eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der
Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen
von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung
des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und
unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und
einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der unter
Punkt 1 genannten Offnungszeiten, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeinde
Mulda/Sa., Einwohnermeldeamt, Zimmer I.01, Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa. Einspruch einlegen bzw.
einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Der Einspruch/Antrag kann schriftlich an Gemeinde Mu(da/Sa., Einwohnermeldeamt, Hauptstraße 59, 096'19
Mulda/Sa. oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen
nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024
eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten
zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er
nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e
und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Die Kommunalwahlen und die Europawahl finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen
und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.
4. Wer einen Wahlschein
- für die Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
des Kreises Mittelsachsen oder durch Briefwahl an dieser Wahl teilnehmen.
- für die Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses
Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für sie bzw. ihn zuständigen Wahlkreises, oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein für die Europawahl erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern
nach § 1 7a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz I der Europawahlordnung bis
zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17
Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § I 7a Absatz 2 der Europawahlordnung
oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz I der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
6. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten auf Antrag
6.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
6.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses bis zum 24. Mai 2024 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024)
entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.
7. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024,
18.00 Uhr, bei der Gemeinde Mulda/Sa., Hauptamt, Hauptstraße 59 in 09619 Mulda/Sa., Zimmer 2.03 mündlich
aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich bei der Gemeinde Mulda/Sa., Hauptstraße 59 in 09619
Mulda/Sa. oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax
oder E-Mail gewahrt. Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00
Uhr gestellt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht
zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
Im Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter
der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben
a) bis c) und unter Nr. 6.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen
noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen stel1t, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson
eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
8. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlberechtigte erhalten für die Kommunalwahlen
- einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die die bzw. der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat (wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden
ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder
er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für andere
ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schrift1ichen
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin bzw. der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen
und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an
die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
9. Wer durch Briefwahl wählt
- kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,
- legt ihn/sie für die Europawahl in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und für die Gemeinderatswahl
und die Kreistagswahl in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diese,
- unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums
der Unterzeichnung,
- steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die amtlichen
Wahlbriefumschläge (Europawahl: roter Wahlbriefumschlag, Kommunalwahlen: oranger Wahlbriefumschlag
und
- sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung
an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen
an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der
Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt
werden, zu entnehmen.
Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der
sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG
Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Verunentgeltlich
befördert;
Der orange Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen
Post AG als Großbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.
10. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel
13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des WähIerverzeichnisses und für die
Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
10.1
a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit
oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem
Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des
Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung
i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14
bis 1 7b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes
und § 9 der Sächsischen KommunaIwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem
Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der
Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4
des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung
sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des KommunalwahIgesetzes und den §§ 12
und 13 der Sächsischen KommunaIwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins
mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der/dem
Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der
Bevollmächtigung und der Berechtigung der/des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins
bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes,
§ 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung
sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2,
§ 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung,
§ 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte
Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung,
sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine,
§ 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen KommunalwahIordnung.
10.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages
auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.
10.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die
Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Gemeinde Mulda/Sa., Datenschutzbeauftragter,
Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa.
10.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung
des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist
Empfänger der personenbezogenen Daten
für die Europawahl der Kreiswahlleiter des Landratsamtes Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43,
09599 Freiberg,
für die Kommunalwahlen das Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren derWahlprüfung/V\/ahIanfechtung können auch die
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof,
im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger
der personenbezogenen Daten sein.
10.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse
über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von
sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung,
§ 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
- die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes WahIprüfungsverfahren etwas anderes
anordnet,
- die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
- sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
10.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-
Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-
Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des
Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4
Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung,
durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis,
§ 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der
Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1
der Sächsischen KommunaIwahIwahIordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 10.5).
10.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig
erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
(Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 1101 32, 01330 Dresden;
E-Mail: ) richten.
15.04.2024 - Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl am Sonntag, dem 9. Juni 2024 für das Wahlgebiet der Gemeinde Mulda/Sa.
Lfd. Nr. des Wahlvorschlags 1 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort) Freie Wähler Mittelsachsen | |||
Lfd. Nummer der Bewerberin / des Bewerbers | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts- jahr | PLZ, Wohnort (Hauptwohnung) |
1 | Bellmann, Jörg | Metallbaumeister | 1967 | 09619 Mulda/Sa. |
2 | Stebel, Sven | Dipl.-Verwaltungsfachwirt | 1979 | 09619 Mulda/Sa. |
3 | Thorand, Frank | Teamleiter Betriebskostenabrechnung | 1975 | 09619 Mulda/Sa. |
4 | Weigold, Katrin | Bauingenieurin | 1978 | 09619 Mulda/Sa. |
5 | Dietrich, Uwe | Werkzeugmacher | 1963 | 09619 Mulda/Sa. |
6 | Börner, Torsten | Referatsleiter | 1986 | 09619 Mulda/Sa. |
7 | Uhlmann, Steffen | Unternehmer | 1973 | 09619 Mulda/Sa. |
8 | Tiesler, Rafael | Abteilungsleiter Tierproduktion | 1987 | 09619 Mulda/Sa. |
9 | Bellmann, Dominic | Forstunternehmer | 1983 | 09619 Mulda/Sa. |
10 | Totterwitz, Nils | Staatl. gepr. Techniker | 1984 | 09619 Mulda/Sa. |
11 | Arnold, Philipp | Straßenwärter | 2001 | 09619 Mulda/Sa. |
Lfd. Nr. des Wahlvorschlags 2 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort) Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | |||
Lfd. Nummer der Bewerberin / des Bewerbers | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts- jahr | PLZ, Wohnort (Hauptwohnung) * |
1 | Grajetzky, Martin | Finanzwirt | 1984 | 09619 Mulda/Sa., Zethau 123A |
2 | de Lange, Johannes | Pflegekraft | 1959 | 09619 Mulda/Sa. |
Lfd. Nr. des Wahlvorschlags 3 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort) Alternative für Deutschland (AfD) | |||
Lfd. Nummer der Bewerberin / des Bewerbers | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts- jahr | PLZ, Wohnort (Hauptwohnung) * |
1 | Bachmann, Carolin | Mitglied des deutschen Bundestages | 1988 | 09619 Mulda/Sa. |
2 | Silbermann, Frank | Industriemechaniker | 1974 | 09619 Mulda/Sa. |
3 | Kayser, Manuela | Krankenschwester | 1977 | 09619 Mulda/Sa. |
4 | Kolbe, Rico | Mechatroniker | 1984 | 09619 Mulda/Sa. |
5 | Scholz, Nils | Fliesenleger | 1988 | 09619 Mulda/Sa., Zethau 181 |
Lfd. Nr. des Wahlvorschlags 4 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort) Dorfverein Mulda e. V. | |||
Lfd. Nummer der Bewerberin / des Bewerbers | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts- jahr | PLZ, Wohnort (Hauptwohnung) |
1 | Schäfer, Marcel | Papierveredler | 1987 | 09619 Mulda/Sa. |
2 | Bachmann, Holger | Lehrer | 1961 | 09619 Mulda/Sa. |
3 | Ruscher, Rebecca | IT-Fachberaterin | 1983 | 09619 Mulda/Sa. |
4 | Braun, Tom | Projektmanager | 1975 | 09619 Mulda/Sa. |
* Statt der vollständigen Wohnanschrift der Bewerberin/des Bewerbers wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin/der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 SächsKomWO, dass die Bekanntmachung die vollständige Wohnanschrift enthalten soll.
01.03.2024 - Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Gemeinderat am 9. Juni 2024
1. Zu wählen ist
Gemeinde | Anzahl Mitglieder | Höchstzahl Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag | Mindestzahl Unterstützungs- unterschrfiten | |
Gemeinderat | Mulda/Sa. | 14 | 21 | 40 |
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
2.1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl
- frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis
- spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr
schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen) und zwar
für die oben benannte Gemeinderatswahl bei der Vorsitzenden des GemeindewahIausschusses
der Gemeinde Mulda/Sa., Frau Antonow, Zimmer 2.03, Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa.
während folgender Öffnungszeiten:
Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00-12:00 Uhr
2.2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
3.1 Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § I 6 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § I 6 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:
- Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
- Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,
- Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
- im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,
- bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
3.2. Wählbar in den Gemeinderat sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 14 6 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.
3.3 Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
- einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (MitgliederversammIung) oder
- einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist.
In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. VertreterversammIung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen. Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
3.4 Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
3.5 Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein AufstelIungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
4. Vordrucke
Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten - erhältlich:
für die oben benannte Gemeinderatswahl bei der Vorsitzenden der Gemeinde Mulda/Sa., Frau Antonow, Zimmer 2.03, Hauptstraße 59, des GemeindewahIausschusses der Ge09619 Mulda/Sa.
während folgender Öffnungszeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
5. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
5.1 Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt I angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/\/\/ahIkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
5.2 Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags
für die oben benannte Gemeinderatswahl bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Mulda/Sa., Frau Antonow, Zimmer 2.03, Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa.
während folgender Öffnungszeiten:
Dienstag: 09:00 - I2:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - I2:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 09:00 - I2:00 Uhr
bis 4. April 2024, 18:00 Uhr, geleistet werden.
Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen ldentitätsfeststellung auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (für die Gemeinderatswahl) spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
5.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im GemeinderaUKreistag der Gemeinde/des Landkreises vertreten ist oder
c) bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,
bedarf abweichend von 5.1 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem GemeinderaKreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen WahIvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/im Ortschaftsrat oder im Kreistag vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz I Nummer 2 KomWG.
6. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die ZustimmungserkIärung (Anlage 17 SächsKomWO) und - soweit sie Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel I 3 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der AufstelIungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiellrechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
7. Die unter Punkt 1 benannte Wahl wird gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit
X der Wahl zum Europäischen Parlament
verbunden.